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1.03.18

Experten sprechen von einer Smartphonesucht – und die hört nicht am Arbeitsplatz auf! Dabei ist es gerade einmal 10 Jahre her, dass das iPhone der Firma Apple den Trend begründet hat. Heute prägt das kleine Gerät den Tagesablauf der meisten Benutzer. Das kann aber auch Ablenkung, Überreizung, unzuverlässiges Arbeiten etc. zur Folge haben. Wie bei allen Süchten sind hier Arbeitgeber, Betriebsrat, Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) gemeinsam gefordert, vorzubeugen oder Lösungen zu finden. Mein Schwerpunkt dieser Ausgabe gibt Ihnen dazu wichtige Informationen.

Die Statistik ...

Zuerst einmal ist es wichtig, sich die aktuellen Zahlen vor Augen zu führen:

 

 

A) haben Angst das davor, das Gerät zu vergessen oder zu verlieren

B) nutzen Ihr Smartphone direkt nach dem Aufwachen

C) benutzen Ihr Smartphone im Bett, 48% während des Gehens

D) schauen zeitweise auf Ihr Smartphone, während Sie zusammen mit anderen speisen

E) verwenden Ihr Gerät erst später am Abend

Noch eine andere Frage hat interessante Antworten ergeben: Auf die Frage, wie sie reagieren würden, wenn sie ihr Smartphone verlören, antworten die Besitzer so:

–             73 % sagten panisch,

–             14 % verzweifelt,

–             7 % übel

–             und 6 % erleichtert!

 

Die rechtliche Situation

Grundsätzlich dürfen der Arbeitgeber und auch die Führungskraft näher bestimmen, wie die Arbeitsleistung zu erbringen ist und wie sich die Arbeitnehmer im Betrieb verhalten müssen. In diesem Zusammenhang darf auch die Nutzung des Smartphones grundsätzlich eingeschränkt werden.

 

Zum Beispiel:

... darf der Arbeitgeber verlangen, dass in einem größeren Büro nicht mit dem Smartphone telefoniert wird, um andere Mitarbeiter nicht bei der Arbeit zu stören. Er kann auch das Fotografieren untersagen, damit Kollegen sich nicht belästigt fühlen.

– ... wird der Arbeitgeber auch einen zeitlichen Rahmen für die Nutzung vorgeben dürfen (Anwälte empfehlen hier maximal ½ Std. während der Arbeitszeit). Denn er hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die Arbeitsleistung durch die private Nutzung des Smartphones nicht beeinträchtigt wird.

Ein Smartphoneverbot führt zu weit

Aber: Ein Verbot, das Smartphone an den Arbeitsplatz mitzubringen, ist aus rechtlicher Sicht zu weit-reichend − das würde berechtigte Interessen der Arbeitnehmer verletzen, die z. B. ihr Gerät in der Pause nutzen wollen. Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen Arbeitgeber das Mitbringen von Smartphones in den Betrieb vollständig untersagen. Beispiel: Der Smartphonebetrieb stört Produktionsabläufe oder empfindliche Messinstrumente, vergleichbar etwa der Einwirkung der Smartphonenutzung auf die Sicherheit von Flugzeugen. Allein die Gefahr von Industriespionage rechtfertigt ein vollständiges Smartphoneverbot im Betrieb dagegen nicht. Hier würde es ausreichen, die Nutzung der Kamerafunktion zu untersagen.

Die psychische Belastung …

Immer wenn es um Sucht geht, spielen auch Emotionen eine große Rolle. Der Arbeitgeber kann auf ein Verhalten seiner Mitarbeiter keinen großen Einfluss nehmen – er kann aber durch die Verhältnisse gewünschtes Verhalten unterstützen oder auch auslösen.

In dem Moment, wo er das Gerät verbietet oder die Nutzung einschränkt, muss er damit rechnen, dass eine psychische Belastung entsteht – auch wenn die Einschränkung oder das Verbot betrieblich sinnvoll ist.

Wie kann der Arbeitgeber dem vorbeugen? Dazu gibt es aus Sicht der psychologischen Erkenntnisse und der Erfahrung von Experten tatsächlich 8 konkrete Empfehlungen.

Diese 8 Regeln sind erfolgversprechend

1. Thematisieren Sie im Rahmen einer Veranstaltung (Gesundheitstag, Personalversammlung etc.) das mögliche Suchtproblem, die Betriebsstörung etc. Laden Sie einen Experten ein, der darüber referiert, oder bitten Sie Ihren Betriebsarzt, dazu Stellung zu nehmen. Ziel ist es, die Problematik aus gesundheitlicher und rechtlicher Sicht zu beleuchten.

2. Legen Sie klare Regeln fest, wann welche Nutzung erlaubt ist. Bauen Sie dazu aber auch Alternativen auf, dass z. B. Mitarbeiter über das Festnetz kontaktiert werden können.

– Wenn es sich nur um eine Beschränkung handelt, muss der Betriebsrat nicht zustimmen. Handelt es sich um ein komplettes Verbot, besteht ein Mitbestimmungsrecht.

– Natürlich ist eine Betriebsvereinbarung hierzu sinnvoll.

– Beziehen Sie sich auch auf psychische Belastungsfaktoren, die durch die smartphonebedingte Störung am Arbeitsplatz entstehen können.

3. Aus Sicht des psychischen Arbeitsschutzes müssen Sie als Arbeitgeber auch darauf achten, dass Sie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) einhalten. Darin wird eine werktägliche Maximalarbeitszeit von 8 Stunden bestimmt, insgesamt also eine 48-Stunden-Wo-che erlaubt. Vorgeschrieben sind Ruhepausen während der Arbeitszeit und nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden. Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass außerhalb dieser Zeit das Smartphone nicht geschäftlich genutzt wird!

4. Legen Sie aber auch Sanktionen fest, die bei Verstößen zum Tragen kommen. Das können kleinere Maßnahmen sein (unbeliebte Aufgaben müssen übernommen werden), aber auch stärkere Sanktionen. Denkbar sind in diesem Zusammenhang: das Verbot, Brückentage als Urlaub zu nehmen, die Pflicht, zu unpopulären Zeiten zu arbeiten, die Weisung, das Smartphone außerhalb der Pausenzeiten wegzuschließen.

5. Lassen Sie die Führungskräfte in Mitarbeitergesprächen diese Regeln und die drohenden Sanktionen bekannt geben und individuell erörtern.

6. Verhandeln Sie mit den gesetzlichen Krankenkassen, dass sie Ihnen entweder Kurse zum Umgang mit der Smartphonesucht anbieten oder (gemäß dem Präventionsgesetz) einen Experten bezahlen, der Ihre Mitarbeiter zu diesem Thema unterweist.

7. Empfehlen Sie Ihren Führungskräften und deren Mitarbeitern das Buch „Im digitalen Hamsterrad. Ein Plädoyer für den gesunden Umgang mit Smartphone & Co.“ (ISBN 978-3862163021, 19,90 €). Noch besser: Schaffen Sie mehrere Exemplare an und legen Sie sie im Unternehmen zum Lesen aus.

8. Nehmen Sie das Thema auch in den Workshop auf, der im Rahmen der psychischen Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz durchgeführt wird. Stellen Sie dort Fragen wie z. B.:

– Können Sie oder Ihre Kollegen sich so organisieren, dass Sie Ihr Smartphone nur in den Pausen benutzen?

– Nutzen Sie Ihr Smartphone auch außerhalb der Arbeitszeit für betriebliche Belange –und lässt sich das zukünftig vermeiden?

Was Sie bei Regelverstößen tun können

Der Arbeitgeber darf bei Verstoß gegen die Regeln auch mit einer Abmahnung und bei weiterer Missachtung mit ordentlicher Kündigung reagieren. In einigen Fällen kommt sogar eine außerordentliche Kündigung infrage, nämlich dann, wenn etwa mit dem Dienstgerät umfangreiche Auslandstelefonate erfolgt sind oder exzessives Internetsurfen festgestellt wird. In besonders gravierenden Fällen liegt dann sogar ein Arbeitszeitbetrug vor.

DAS BEDEUTET FÜR SIE:

BGM-Tipp: Bauen Sie das Thema Smartphonesucht in Ihre BGM-Aktionen ein. Bieten Sie dazu Vorträge an und lassen Sie sich von den Krankenkassen kostenlose Broschüren zusenden. Setzen Sie zu diesem Thema einen Suchtbeauftragten ein oder weisen Sie einen vorhandenen Suchtbeauftragten an, das Thema auf die Agenda zu nehmen. PGB-Tipp: Richten Sie die Arbeitsbedingungen so ein, dass es Ihren Mitarbeitern leichter fällt, die Smartphonenutzung einzuschränken oder eventuell ganz zu unterbinden. Bauen Sie das Thema in die Workshops der Maßnahmenplanung mit ein. Binden Sie den Betriebsrat aktiv mit ein, um gemeinsam eine Lösung zu finden.

Autor: Jürgen Loga

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Der Autor dieses Artikels, Jürgen Loga, Sachverständiger und Unternehmensberater sowie Chefredakteur des Fachinformationsdienstes "psychische Gefährdungen am Arbeitsplatz" bietet ein Fachseminar zu dem Thema "Psychische Gefährdungsbeurteilung - schnell und effizient zum Ziel" an. Nur eines von insgesamt 6 Themen während der

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